Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe bei der BAB
Das Rückmeldeverfahren ist gestartet
Hintergrund zum Soforthilfe-Programm
Aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen erlitten viele Unternehmen erhebliche Umsatzeinbrüche. Das führte dazu, dass diese ihre weiterlaufenden Ausgaben nicht mehr aus ihren Einnahmen bedienen konnten. Um einer dadurch bedingten Verschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu entgehen, legte das Land Bremen und der Bund in 2020 Corona-Soforthilfe-Programme für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe auf.
Die Soforthilfeprogramme dienten also dazu, unvermittelt eintretende Liquiditätsengpässe abzumildern. Es ging nicht darum, Umsatzeinbußen auszugleichen.
Die konkrete Höhe des Zuschusses richtete sich nach dem Liquiditätsengpass in dem dreimonatigen Förderzeitraum, d.h. danach, wie hoch die fortlaufenden Ausgaben im Vergleich zu den Einnahmen waren.
Ablauf Rückmeldeverfahren
Das Rückmeldeverfahren erfolgt über das Online-Portal der Bremer Aufbau-Bank GmbH, der Förderbar. Für die Registrierung im Portal und für den Ablauf des Rückmeldeverfahrens stehen Ihnen Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Verfügung:
Schritt-für-Schritt: Durchführung des Rückmeldeverfahrens
Schritt-für-Schritt: Registrierung zum Rückmeldeverfahren
Bevor Sie das Rückmeldeverfahren beginnen, lesen Sie sich die nachfolgend stehenden Informationen bitte sorgfältig durch und bereiten Sie sich anhand der Checkliste darauf vor. Anschließend kommen Sie direkt zur Förderbar und können am Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfen teilnehmen.
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist. Falls erforderlich, können Sie zur Unterstützung diese Berechnungshilfe verwenden.
Des Weiteren benötigen Sie:
- Ihre persönliche Steuer-ID
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat für jede in Deutschland gemeldete Person eine persönliche Identifikationsnummer gebildet. Sie besteht aus 11 Ziffern, die nicht aus persönlichen Daten gebildet worden ist (Rechtsgrundlage: § 139 b Abgabenordnung -AO-). Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) wurde Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt. - Steuernummer
Ihre Steuernummer finden Sie in Ihrem Steuerbescheid. Hinweis: Die Steuernummer ist unabhängig von der Steuer-Identifikationsnummer und sollte nicht mit dieser verwechselt werden. Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer dem vereinheitlichtem Bundesschema entsprechen muss und aus 13 Ziffern besteht. Hier finden Sie einen Steuernummer-Umrechner. - Geburtsdatum
- Branchenschlüssel
Ihren Branchenschlüssel können Sie Ihrer Gewerbeanmeldung entnehmen oder unter diesem Link finden. Sie benötigen ausschließlich die ersten zwei bis vier Ziffern. - Aktenzeichen
Das Aktenzeichen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben zum Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfen.
Hier beginnen Sie die Registrierung und das Rückmeldeverfahren:
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist. Falls erforderlich, können Sie zur Unterstützung diese Berechnungshilfe verwenden.
Des Weiteren benötigen Sie:
- Steuernummer
Ihre Steuernummer finden Sie in Ihrem Steuerbescheid. Hinweis: Die Steuernummer ist unabhängig von der Steuer-Identifikationsnummer und sollte nicht mit dieser verwechselt werden. Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer dem vereinheitlichtem Bundesschema entsprechen muss und aus 13 Ziffern besteht. Hier finden Sie einen Steuernummer-Umrechner. - Branchenschlüssel
Ihren Branchenschlüssel können Sie Ihrer Gewerbeanmeldung entnehmen oder unter diesem Link finden. Sie benötigen ausschließlich die ersten zwei bis vier Ziffern. - Handelsregister-Nummer und -Gericht
Die Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Handelsregisterauszug. - Aktenzeichen
Das Aktenzeichen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben zum Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfen
Hier beginnen Sie die Registrierung und das Rückmeldeverfahren:
Nehmen Sie auch in diesen Fällen unbedingt am Rückmeldeverfahren teil.
Halten Sie bitte die Informationen bereit, wie unter Checkliste für Freiberufliche und Soloselbständige oder Checkliste für Unternehmen erklärt.
In der Förderbar wird automatisch abgefragt, ob mittlerweile eine Geschäftsaufgabe oder Insolvenz eingetreten ist. Es besteht die Möglichkeit, auch andere Sonderkonstellationen wie z. B. Geschäftsübergaben zu erläutern.
Wenn der Hilfsempfangende zwischenzeitlich verstorben ist, bitten wir die Erben darum, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Es besteht auch hier die Möglichkeit, in der Förderbar hierzu nähere Informationen zu erläutern.
Hier beginnen Sie die Registrierung und das Rückmeldeverfahren:
Allgemeines
1.1 Warum ist die Rückmeldung notwendig?
Für die Corona-Soforthilfen ist auf Initiative des Bundes ein Rückmeldeverfahren durchzuführen, für das wir Ihre Mithilfe benötigen.
Zum Hintergrund: Bei einer bereits durchgeführten stichprobenhaften Überprüfung der im Land Bremen gewährten Corona-Soforthilfen des Jahres 2020 hat sich gezeigt, dass in ca. 70 % der Fälle die ausgezahlte Corona-Soforthilfe nicht in voller Höhe benötigt wurde. Das lag auch daran, dass unerwartet viele Betriebe bereits im dreimonatigen Förderzeitraum der Corona-Soforthilfen ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen konnten und diese positiver verlief, als bei der Beantragung angenommen. Als Folge davon wurden die überzahlten Teilbeträge von den Empfängern zurückgefordert.
Auch in anderen Bundesländern wurde seitens des Bundes die Durchführung eines Rückmeldeverfahrens für notwendig und rechtlich geboten angesehen.
Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens müssen Sie daher bitte erklären, ob Sie die ausgezahlten Corona-Soforthilfen in voller Höhe benötigt haben. Liegt die erhaltene Corona-Soforthilfe über dem tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass, ist es zu einer sogenannten Überkompensation gekommen. In dem Fall prüfen wir Ihre Rückmeldung mit Bezug auf die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Mittel. Viele Unternehmen und Soloselbständige haben entsprechend überzahlte Be-träge ohne weitere Aufforderung bereits freiwillig zurücküberwiesen.
1.2 Wie läuft das Rückmeldeverfahren ab?
Wir benötigen zunächst die im Online-Portal abgefragten Angaben von Ihnen.
Als Freiberufler, Soloselbständige/ Soloselbständiger:
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tat-sächlich in voller Höhe eingetreten ist.
Des Weiteren benötigen Sie:
- Ihre persönliche Steuer-ID
- Steuernummer
- Geburtsdatum
- Branchenschlüssel
- Aktenzeichen
Als Unternehmen:
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist.
Des Weiteren benötigen Sie:
- Steuernummer
- Branchenschlüssel
- Handelsregister-Nummer und Gericht
- Aktenzeichen
Die Einreichung weiterer Unterlagen und Belege ist zunächst nicht notwendig. Im Rahmen einer möglichen Stichprobenprüfung können jedoch noch Unterlagen angefordert werden.
Vor Beendigung des Rückmeldeverfahrens werden die von Ihnen getätigten Angaben in einem Dokument zusammengefasst, das Sie sich abspeichern können.
Für den Abschluss des Rückmeldeverfahrens ist es zwingend erforderlich, dass Sie – wie im Online-Portal ausgeführt – diese Zusammenfassung im Online-Portal hochladen und abschicken.
Nach dem Hochladen Ihrer Rückmeldung müssen Sie erst einmal nichts weiter tun. Sie erhalten
- ein Anschreiben zum Verfahrensabschluss, falls Sie nichts zurückzahlen müssen,
oder - einen Rückforderungsbescheid, falls Sie einen Betrag zurückzahlen müssen.
1.3 Welche Folgen kann eine fehlende Rückmeldung oder falsche Angaben haben?
Das Unterlassen der Rückmeldung innerhalb der genannten Frist, kann den Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß § 49 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückforderung der Ihnen gewährten Corona-Soforthilfe in voller Höhe zur Folge haben.
Falschangaben können strafbar sein. Ihre Angaben im Rückmeldeverfahren werden ggf. überprüft.
Alle weiteren Informationen, Abläufe und Fristen sind im Rückforderungsbescheid enthalten.
1.4 Ich habe mehrere Briefe mit der Aufforderung zur Rückmeldung erhalten – muss ich mich auch mehrmals zurückmelden?
Ja, sofern Sie in mehreren Programmen Corona-Soforthilfen erhalten haben, müssen Sie sich auch mehrmals zurückmelden. Zu jedem Bescheid und damit zu jeder ausgezahlten Förderung gehört ein eigenständiges Rückmeldeverfahren. Bitte nehmen Sie daher unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens im Anschreiben am Rückmeldeverfahren teil.
1.5 Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen Betrag zurückzahlen muss, aktuell aber nicht dazu in der Lage bin?
Grundsätzlich sind auch Ratenzahlungen möglich. Nehmen Sie hierzu bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle Kontakt auf.
Berechnung des Liquiditätsengpasses
Sollten Sie Hilfestellung bei der Ermittlung Ihres damaligen tatsächlichen Liquiditätsengpasses benötigen, finden Sie unter diesem Link eine Berechnungshilfe.
Nachfolgend beispielhafte Erläuterungen zu Ihrer Unterstützung für das Ausfüllen der Berechnungshilfe.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich jeweils für die einzelnen Monate des bis zu 3-monatigen Förderzeitraumes. Die Beträge sind in Netto einzutragen. Bei Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, gilt: Netto gleich Brutto.
2.1 Welchen erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand kann ich berücksichtigen?
Hierbei handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in Ihrer Unternehmung.
Nachstehende Ausgaben können Sie in der Berechnung des fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes einbeziehen (Diese Liste dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht vollständig, sondern versteht sich beispielhaft):
- Mietaufwand inkl. Nebenkosten
- Versicherungsbeträge für die gewerbliche Tätigkeit (z. B. Betriebshaftpflicht, Gebäudeversicherung)
- Zinsaufwendungen für gewerbliche Finanzierungen
- gewerbliche KFZ-Kosten (Versicherungen, Leasingraten, Haftpflicht)
- Ausgaben für Buchhaltung oder Steuerberatung
Folgende Ausgaben können nicht eingerechnet werden (ebenfalls beispielhafte Auflistung):
- Personalkosten, da für diese Kurzarbeitergeld beantragt werden konnte;
- Reise- und Werbekosten, da in der Corona-Pandemie Reisen nur begrenzt möglich waren;
- Warenlieferungen (inkl. Material); Ausnahme: verderbliche Waren oder Tageszeitungen, die am nächsten bzw. in den nächsten Tagen (aber während der corona-bedingten Schließzeiten) nicht mehr verkauft werden konnten;
- Steuern, da diese gestundet werden konnten.
Bitte beachten Sie, dass auch Abschreibungen nicht berücksichtigt werden können.
Besonderheit: private Lebenshaltungskosten bei Soloselbständigen
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Corona-Soforthilfe Soloselbständiger/ Soloselb-ständige gewesen sind und private Lebenshaltungskosten beantragt und gefördert bekommen haben, können Sie diese auch im Rückmeldeverfahren bei der Berechnung des fortlaufenden er-werbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes berücksichtigen.
Als Soloselbständiger/ Soloselbständige konnten Sie
- bei Antragstellung vor dem 01.04.2020 und Bescheidung bis zum 10.04.2020 bis zu 1.500 € monatlich sowie
- bei Antragstellung vor dem 01.04.2020 und Bescheidung ab dem 11.04.2020 bis zu 1.000 € monatlich
private Lebenshaltungskosten geltend machen.
Wichtig:
- Die Gewährung der privaten Lebenshaltungskosten erfolgte bei der damaligen Bewilligung nicht als Pauschalbetrag, sondern nur auf Basis der damals tatsächlich glaubhaft gemachten Kosten. Bei den Beträgen von 1.000 € bzw. 1.500 € handelt es sich um mögliche Höchstbeträge. Bei einer Überprüfung müssen Sie ggf. Ihre Angaben plausibilisieren.
- Eine nachträgliche Berücksichtigung ohne damalige Bewilligung ist ebenso wie eine nachträgliche Beantragung der Förderung ausgeschlossen, da die Auszahlungsphase des Programms abgeschlossen ist.
2.2 Welche Einnahmen muss ich berücksichtigen?
Es ist jeder Geldeingang (Liquiditätszufluss) zu berücksichtigen, der durch den Betrieb veranlasst ist.
Nachstehende Einnahmen können Sie in der Berechnung einbeziehen (Diese Liste dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht vollständig, sondern versteht sich beispielhaft):
- Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;
- Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen);
- Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören;
- sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder aus anderen Programmen, Ab-schlagszahlungen, Mieterträge).
Auf die Berücksichtigung von Kreditvalutierungen als Einnahmen kann im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses grundsätzlich verzichtet werden.
2.3 Wo finde ich, wieviel Corona-Soforthilfe ich erhalten habe?
Den Förderbetrag Ihrer Corona-Soforthilfe können Sie dem Bewilligungsbescheid, ggf. Ihren steu-erlichen Unterlagen für das Jahr 2020 oder auch Ihrem Kontoauszug entnehmen.
Sonderkonstellationen, Online-Portal und sonstige Nachfragen
3.1 Was ist bei Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder sonstigen Sonderfällen zu berücksichtigen?
Im Online-Portal wird automatisch abgefragt, ob mittlerweile eine Geschäftsaufgabe oder Insolvenz eingetreten ist. Nehmen Sie auch in diesen Fällen unbedingt am Rückmeldeverfahren teil. Es besteht die Möglichkeit, auch andere Sonderkonstellationen wie z. B. Geschäftsübergaben zu erläutern.
3.2 Was ist zu tun, wenn der Hilfsempfangende zwischenzeitlich verstorben ist?
In diesen Fällen bitten wir die Erben darum, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Es besteht die Möglichkeit, im Online-Portal hierzu nähere Informationen zu erläutern.
3.3 An wen kann ich mich mit Nachfragen wenden?
Für Ihre Nachfragen wenden Sie sich an unsere Hotline unter Tel. 0421 36183573. Gern können Sie uns auch eine E-Mail an rueckmeldeverfahren@bab-bremen.de.
Nach Bearbeitung durch die Bewilligungsstelle nehmen wir unaufgefordert Kontakt mit Ihnen auf. Wir bitten Sie daher ausdrücklich von zwischenzeitlichen Sachstandsanfragen abzusehen.
3.4 Ich habe mein Rückmeldeformular versehentlich geschlossen. Kann ich die Bearbeitung fortsetzen?
Ja, nach einer erneuten Anmeldung im Online-Portal können Sie die Bearbeitung fortsetzen. Ihre Angaben können Sie jederzeit anpassen, solange die Rückmeldung noch nicht abgesendet wurde.
Downloads
Im Downloadcenter finden Sie die folgenden Dokumente:
- Berechnungshilfe
- Datenschutzinformation
- Anschreiben
- Ausführungsbestimmungen
- Förderrichtlinien
- Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung
- Schritt-für-Schritt-Anleitung für das Rückmeldeverfahren
Hotline zum Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
0421 36183573