Digitalisierung in Bremen | Roland-Statue mit VR-Brille - Quelle: BAB

Digitaler Mittelstand

Mit Digitalisierung in die Zukunft investieren

Hinweis

Wie Sie den Medien entnehmen konnten, befindet sich das Land Bremen in einer haushaltslosen Zeit. Dies hat auch Einfluss auf die Förderprogramme, die durch die BAB bearbeitet werden. Wir möchten Sie aus diesem Grund darauf hinweisen, dass Sie derzeit gerne Ihre Anträge stellen können, wir jedoch momentan nicht zusichern, dass wir positive Bescheide erteilen werden. Bei der Antragstellung bitten wir Sie, sich parallel an uns zur telefonischen Beratung zu wenden.

Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Digitalisierung unseres (Arbeits-)Alltages schnell voranschreitet. Wir setzen in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation das Förderprogramm „Digitaler Mittelstand – Förderung von Digitalisierungsvorhaben in KMU“ (Digitaler Mittelstand) um, um Sie und Ihr Unternehmen auf diesem Weg zu unterstützen.

Unser Programm bietet Antragstellenden einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung. 

Wer wird gefördert?

  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige, und Soloselbstständige im Haupterwerb, mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen
  • Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbstständige, die mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung gegründet worden sind
  • Unternehmen, die nicht überwiegend öffentlich gefördert sind, sowie nicht öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, gegen die kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllen

Was wird gefördert?

Gefördert werden Ausgaben für Digitalisierung, die im Land Bremen zum Einsatz kommen, in den Themenbereichen:

  • Verbesserung von Arbeits- und Produktionsprozessen und –verfahren (z.B. Einführung, Implementierung und Upgrade digitaler Plattformen mit bereits vorhandenen oder neu zu schaffenden Vertriebskanälen usw.)
  • Verbesserung der Informationssicherheit (z.B. Initialisierung der sicherheitsrelevanten Nutzung von Cloudtechnologien, Implementierung von IT- und Datensicherheitskonzepten usw.)
  • Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte beim Umgang mit digitalen Technologien, die von Dritten erbracht werden

Was wird nicht gefördert?

Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören u.a. die folgenden Kosten:

  • Ausgaben für Standard Hard- und Software, für eine gebräuchliche Büroausstattung, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen ohne technische Weiterentwicklung
  • Kosten für Erstellung und Optimierung einer Webseite zur ausschließlichen Unternehmens- und Produktdarstellung sowie Kosten für Werbung und gängige Online-Marketing-Maßnahmen
  • Maßnahmen, die vorwiegend der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift dienen
  • Personalkosten und Eigenleistungen
  • Finanzierungskosten
  • Laufende Betriebskosten

Wie wird gefördert?

  • Bei Kleinst- und kleinen Unternehmen sowie freiberuflich Tätigen und Soloselbstständigen: die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt
  • Bei mittleren Unternehmen: die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung in Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt
  • Die maximale Fördersumme beträgt 17.000 Euro
  • Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unterhalb einer Bagatellgrenze von 1.000 Euro werden nicht gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung des Digitalisierungsvorhabens beträgt 12 Monate
  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip, d. h. nach Vorlage und erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises

Wichtige Hinweise

  • Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage und nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 bzw. der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Nachfolgeregelung gewährt
  • Die Zuwendung wird unter der Auflage gewährt, dass das Gesetz zum Bremer Mindestlohn zum Zeitpunkt der Antragstellung eingehalten wird
  • Mit der Umsetzung der Digitalisierungsmaßnahme kann erst nach der Genehmigung begonnen werden
  • Die Auftragsvergabe soll unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung erfolgen (in der Regel auf Grundlage mehrerer dokumentierter Angebote)
  • Für die Berechnung der Unternehmensgröße gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl.EU NR. L 124/39 v. 20.5.2003)
  • Das Qualifikationsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach der ISO 27001 oder eine Akkreditierung nach AZAV oder eine Autorisierung im Rahmen des Bundesförderprogramms „go-digital“ belegbar sein
  • Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht
  • Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen

Die Einzelheiten des Förderprogramms finden Sie in der Förderrichtlinie „Digitaler Mittelstand“ und in den FAQ im Downloadbereich.

Antragstellung

  • Die Antragstellung ist seit dem 17.07.2023 möglich
  • Die Antragsunterlagen finden Sie im Förderportal "Förderbar" und müssen schriftlich und unterzeichnet bei der BAB - Die Förderbank zusätzlich eingereicht werden
  • Anträge werden in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet
  • Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet. Fehlerhafte und nicht korrekte Anträge können nur nachrangig bearbeitet werden