Heizungstausch
Zuschuss für eine nachhaltige Wärmeversorgung
Das Förderprogramm ist ausgelaufen, es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Bitte beachten Sie die Informationen, weiter unten, zu den einzelnen Antragsphasen.
Die Sicherung der Energieversorgung, der Schutz der Umwelt und insbesondere des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Daher fördert die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft des Landes Bremen gezielt den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie den Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in bestehenden Gebäuden.
Aktuelle Informationen:
20.10.2025: Anträge auf vorzeitigen Vorhabenbeginn werden bis voraussichtlich Ende Oktober abgearbeitet.
20.10.2025: Im November startet die pausierte Bearbeitung von Zuwendungsbescheiden sowie Verwendungsnachweisen und Auszahlungen (Hintergrundinformationen, siehe unten). Die Bearbeitung erfolgt chronologisch nach Eingang der Anfrage/ Einsendung der Unterlagen. Gestartet wird mit den Vorgängen von Ende Mai 2025. An dieser Stelle veröffentlichen wir künftig den Monat, aus dem wir die Anfragen bearbeiten.
20.10.2025: Sollten Sie eine Finanzierung für Ihren Heizungstausch benötigen, leitet die BAB für Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch das KFW-Ergänzungsdarlehen KFW 358/359 durch. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hintergrundinformationen:
Unabhängig von dem ordnungsgemäßen Wechsel des Projektträgers von der swb zur BAB zum 01.07.2025, durch ein Vergabeverfahrens, wurde im Rahmen der Haushaltsverhandlungen kurzfristig vor der Übernahme beschlossen dieses Förderprogramm zum 31.08.2025 einzustellen.
Zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.08.2025, sind aufgrund des angekündigten Antragsstopps rund 700 Neuanträge eingegangen, davon alleine im August 400.
Da die Ausstellung des vorzeitigen Vorhabenbeginn zwingend notwendig ist, um mit der Maßnahme beginnen und die Bundesmittel beantragen zu können, werden diese, seit der Übernahme der BAB, prioritär bearbeitet. Dafür mussten alle anderen Bearbeitungsvorgänge, wie die Zuwendungsbescheiderteilung, die Verwendungsnachweisprüfung und die Auszahlung, pausiert werden. Dabei hat die BAB offene Anfragen zu diesen Antragsphasen übernommen, die bis Ende Mai 2025 zurückgehen.
Durch diese Umstände, wird die Bearbeitung aller Bearbeitungsschritte, erheblich längere Bearbeitungszeiten mit sich bringen.
Bitte beachten Sie die nachstehend aufgeführten Informationen zu den Antragsphasen.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass reine Statusanfrage nicht mehr bearbeitet werden, damit wir uns auf die Bearbeitung der Anträge fokussieren können.
Abwicklung der Förderung – in 3 Phasen geteilt
Neuanträge und Genehmigungen auf vorzeitigen Vorhabenbeginn
- Das Förderprogramm ist eingestellt und Neuanträge sind nicht mehr möglich. Eingehende Neuanträge ab dem 01.09.2025 werden Datenschutzkonform gelöscht.
- Die Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn, stellt keine Förderzusage dar.
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages ist nur dann unschädlich, wenn er eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, durch welche das Inkrafttreten des Vertrages an den Erhalt einer Förderzusage des Bundes gekoppelt wird. Ein Vorhabenbeginn liegt somit erst dann vor, wenn die Förderzusage des Bundes (Erhalt, in der Regeln, kurz nach Antragsstellung) vorliegt.
Erst nach Erhalt des vorzeitigen Vorhabenbeginn durch uns können Sie förderunschädlich die Bundesförderung gemäß BEG (EM) beantragen können: KFW 458 – Wohngebäude / KFW 459 – Wohngebäude Unternehmen / KFW 522 – Nicht-Wohngebäude
Zuwendungsbescheid (Förderzusage):
- Bitte beachten Sie, dass die verzögerte Bearbeitung nicht von Einreichungsfristen entbindet, die in den Bescheiden aufgeführt sind.
- Mit Erhalt der Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bekommen Sie eine Liste von nachzureichenden Unterlagen erhalten. Diese sind innerhalb der im Bescheid genannten Fristen einzureichen.
- Anhand der eingereichten Dokumente wird die Förderfähigkeit geprüft, der Förderbetrag errechnet und zugesagt.
Verwendungsnachweisprüfung und Mittelauszahlung:
- Bitte beachten Sie, dass die verzögerte Bearbeitung nicht von Einreichungsfristen entbindet, die in den Bescheiden aufgeführt sind.
- Die Maßnahme muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
- Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie ggf. das Verwendungsnachweisformular sowie eine Liste weiterer einzureichender Nachweisunterlagen, die Sie innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme bei uns einzureichen.
- Sollten Sie noch ein Verwendungsnachweisformular von der swb haben, können Sie dieses mit den genannten Anlagen, bei uns einreichen. Wir fordern, falls notwendig, weitere Nachweise an.
- Haben Sie noch keinen Zuwendungsbescheid, reichen Sie bitte noch keine Nachweise ein, da Sie das Verwendungsnachweisformular erst mit dem Zuwendungsbescheid erhalten. Prüfen Sie bitte, ob Sie alle in der Genehmigung zu vorzeitigen Vorhabenbeginn aufgeführten Dokumente nachgereicht haben.
- Nach der vollständigen Einreichung und positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung.
- Stichprobenartig erfolgen Vor-Ort-Kontrollen.
! Bitte reichen Sie die Unterlagen zu den Bearbeitungsschritten inklusive der jeweiligen Anlagen ein. Unvollständige Unterlagen verzögern den Bearbeitungsprozess.
! Unterlagen zu jedem Bearbeitungsschritt können per E-Mail an heizungstausch@bab-bremen.de gesendet werden oder per Post an die Bremer Aufbau-Bank GmbH Domshof 14/15 28195 Bremen. Eine Einreichung über Downloadlinks wird nicht akzeptiert.
! Es gelten die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie, die Sie in der Dokumentenübersicht finden.
! Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.