Heizungstausch
Zuschuss für eine nachhaltige Wärmeversorgung
Die Sicherung der Energieversorgung, der Schutz der Umwelt und insbesondere des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Daher fördert die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft des Landes Bremen gezielt den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie den Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in bestehenden Gebäuden.
Wichtige Informationen:
Anfragen werden ausschließlich per E-Mail an heizungstausch@bab-bremen.de beantwortet.
Diese E-Mail-Adresse führt direkt zur Projektleitung. Bei Anfragen per Telefon oder vor Ort wird ausschließlich auf diese E-Mail-Adresse verwiesen.
An dieser Stelle finden Sie aktuelle wichtige Informationen:
- Ab dem 01.07.2025 gelten ausschließlich die auf dieser Webseite zur Verfügung gestellten Antragsformulare, diese finden Sie am Ende der Seite in der Dokumentenübersicht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die am Ende der Seite aufgeführte Beschreibung zur Antragsstellung.
- Anträge mit Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn werden nur bis zum 31.08.2025 23:59 Uhr angenommen. Die Anträge müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Darüber hinaus ist die separate Datenschutzerklärung von allen Antragstellenden unterschrieben sowie eine Kopie der Personalausweises (beide Seiten) aller Antragstellenden einzureichen.
- Seit dem 01.07.2025 erfolgen die Bearbeitung, Verwaltung und Auszahlung der Förderung durch uns, die BAB. Alle bis zum Stichtag 30.06.2025 bei der swb eingereichten Unterlagen wurden an uns übergeben. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch uns.
- Unterlagen zu jedem Bearbeitungsschritt können gerne per E-Mail an heizungstausch@bab-bremen.de gesendet werden oder per Post an die Bremer Aufbau-Bank GmbH, Domshof 14/15 28195 Bremen. Eine Einreichung via Downloadlink wie z.B. Dropbox wird nicht akzeptiert.
- Aufgrund der stark gestiegenen Antragszahlen durch den angekündigten Antragstopp zum 31.08. und in Verbindung mit dem Projektträgerwechsel, kommt es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung. Die Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitigen Vorhabenbeginn dauern ca. vier bis fünf Wochen. Die Bearbeitung von Zuwendungsbescheiden und Verwendungsnachweisprüfungen sowie weitere Bearbeitungsvorgänge werden voraussichtlich ab Mitte September wieder bearbeitet.
Dies entbindet nicht von geltenden, in Bescheiden aufgeführten, Einreichungsfristen.
Notwendige Anfragen richten Sie bitte an heizungstausch@bab-bremen.de. Reine Statusanfragen werden nicht mehr bearbeitet. - Erst nach Beantragung der Heizungstauschförderung des Landes Bremen und nach Erhalt der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns, darf die entsprechende Bundesförderung der KFW beantragt werden, wenn eine Förderung durch das Land Bremen erfolgen soll!
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen als Eigentümer:innen von Gebäuden im Land Bremen
- Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Genossenschaften und Vereine mit dem Zweck der Schaffung von Wohnraum, vergleichbar einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- Unternehmen, die Wohngebäude mit Wärme und/oder Warmwasser versorgen (Contractoren)
Wie wird gefördert?
Mit einem Zuschuss ergänzend zur Bundesförderung:
- maximal 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten
Damit wird die Bundesförderung auf insgesamt bis zu 60 Prozent aufgestockt.
Es besteht die Möglichkeit, die Förderung durch ein zinsgünstiges KFW Darlehen, welches auch die Zuschüsse vorfinanziert, zu ergänzen. Weitere Informationen für Privatpersonen, weitere Informationen für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Die förderfähigen Investitionskosten, sind analog der Bundesförderung gedeckelt. (Beispielsweise 30.000 Euro bei einer Wohneinheit)
Diese Förderung ergänzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über die KFW beantragt werden kann.
Die Landesförderung ist immer vor den aufgeführten Bundesprogrammen zu beantragen:
Was wird gefördert?
Die Umstellung von Gebäuden im Land Bremen auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung:
- Solarthermische Anlagen (nicht in Kombination mit einer Heizung auf Basis von fossilen Brennstoffen)
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (in Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn kein Fernwärmeanschluss möglich ist)
- Anschluss an ein Gebäudenetz (bis zu 16 Gebäude und / oder 100 Wohneinheiten, für Maßnahmen auf dem Grundstück des anzuschließenden Wohngebäudes)
- Anschluss an ein Wärmenetz (für Maßnahmen auf dem Grundstück des anzuschließenden Wohngebäudes)
Diese Anlagen müssen entsprechend den technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung (BEG EM) förderfähig sein.
Beispiel Einfamilienhaus:

* Bundesförderung bis max. 70 % der förderfähigen Kosten (in Abhängigkeit der gewährten Boni)
** Bundes- und Landesförderung bis max. 60 % der förderfähigen Kosten
Voraussetzungen:
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages ist nur dann unschädlich, wenn er eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, durch welche das Inkrafttreten des Vertrages an den Erhalt einer Förderzusage des Bundes gekoppelt wird. Ein Vorhabenbeginn liegt somit erst dann vor, wenn die Förderzusage des Bundes vorliegt. Somit muss die Antragsstellung dieser Landesförderung vor der Bundesförderung erfolgen.
- Die Maßnahmen werden nach dem Bundesförderung (BEG EM, siehe oben) gefördert und erfüllen die dafür zugrunde liegenden technischen Anforderungen. Es müssen alle erreichbaren Boni genutzt werden. Besteht ein Anspruch auf Boni der Bundesförderung, der nicht genutzt wird, wird die Förderung nicht auf 60 Prozent aufgestockt.
- Eine funktionstüchtige elektrische Widerstandheizung oder eine Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe wie Kohle, Öl oder Gas wird durch eine neue oben genannte Heizung ersetzt. Eine außer Betrieb genommene Gas-Zentralheizung muss älter als 15 Jahre sein.
- Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
- Der Fach- oder Entsorgungsbetrieb bestätigt die Stilllegung Ihrer alten Heizung.
Es gelten die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie, die Sie in der Dokumentenübersicht finden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Antragsstellung
- Beratung: Bei Fragen zur Förderfähigkeit nutzen Sie bitte die Richtlinie oder kontaktieren uns unter heizungstausch@bab-bremen.de.
- Antrag mit Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn stellen: Der Antrag mit allen Antragszusatzformularen und tiefer gehenden Produktinformationen finden Sie in der Dokumentenübersicht.
Zunächst stellen Sie den Antrag mit Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn, damit sie nach Erhalt unserer Bestätigung des genehmigten vorzeitigen Vorhabenbeginns förderunschädlich die Bundesförderung beantragen und die Maßnahme auf eigenes Risiko umsetzen können. Unsere Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginn stellt keine Förderzusage dar. - Ergänzendes Formular zum Förderantrag: Mit dem Erhalt der Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bekommen Sie das ergänzende Formular zum Förderantrag zugesandt, welches Sie nach Erhalt der Zusage der Bundesförderung mit weiteren Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach genehmigtem vorzeitigen Vorhabenbeginn bei der BAB einreichen können. Im Anschluss erhalten Sie einen Förderbescheid.
- Verwendungsnachweis und Mittelauszahlung: Die Maßnahme muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Förderbescheides abgeschlossen sein. Mit dem Förderbescheid erhalten Sie ggf. das Verwendungsnachweisformular sowie eine Liste weiterer einzureichender Nachweisunterlagen, die Sie innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme bei uns einreichen. Nach der vollständigen Einreichung und positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung. Stichprobenartig erfolgen im Nachgang Vor-Ort-Kontrollen.
Unterschriebene Anträge können per E-Mail oder postalisch eingereicht werden.
Bitte reichen Sie nur Anträge auf vorzeitigen Vorhabenbeginn, Förderanträge und Verwendungsnachweisformulare inklusive der jeweiligen Anlagen ein. Unvollständige Unterlagen verzögern den Bearbeitungsprozess.