Heizungstausch

Zuschuss für eine nachhaltige Wärmeversorgung

Die Sicherung der Energieversorgung, der Schutz der Umwelt und insbesondere des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Daher fördert die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft des Landes Bremen gezielt den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie den Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in bestehenden Gebäuden.

Wichtige Informationen:

An dieser Stelle finden Sie aktuelle wichtige Informationen:

  • Ab dem 01.07.2025 gilt ausschließlich das neue Antragsformular, dieses finden Sie am Ende der Seite in der Dokumentenübersicht.
  • Seit dem 01.07.2025 erfolgen die Bearbeitung, Verwaltung und Auszahlung der Förderung durch uns, die BAB. Alle bis zum Stichtag 30.06.2025 bei der swb eingereichten Unterlagen wurden an uns übergeben. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch uns.
  • Derzeit kommt es aufgrund einer hohen Zahl neuer Anträge in Verbindung mit dem Wechsel des Projektträgers von der swb zur BAB zu Verzögerungen. Bitte sehen Sie vorerst von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab, sofern dies möglich ist. Notwendige Anfragen richten Sie bitte an heizungstausch@bab-bremen.de. Bitte bedenken Sie, dass jede Nachfrage die Sachbearbeiter:innen von der Bearbeitung der Anträge abhält. Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn werden vorrangig bearbeitet.
  • Sie möchten wissen, ob die Förderung auf Sie zutrifft? Dann nutzen Sie den Vorabcheck Förderfähigkeit. Im Antragsstellungsprozess unterstützt Sie dann die Checkliste Ablaufplan Förderung (diese werden in Kürze hier zur Verfügung gestellt). Damit helfen Sie dabei, Anfragen zu reduzieren und unterstützen bei der Bearbeitung der Anträge.

  • Diese Förderung muss vor der entsprechenden Bundesförderung der KFW beantragt werden!

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen als Eigentümer:innen von Gebäuden im Land Bremen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Genossenschaften und Vereine mit dem Zweck der Schaffung von Wohnraum, vergleichbar einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Unternehmen, die Wohngebäude mit Wärme und/oder Warmwasser versorgen (Contractoren)

Wie wird gefördert?

Mit einem Zuschuss ergänzend zur Bundesförderung:

  • maximal 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten

Damit wird die Bundesförderung auf insgesamt bis zu 60 Prozent aufgestockt.

Es besteht die Möglichkeit, die Förderung durch ein zinsgünstiges KFW Darlehen, welches auch die Zuschüsse vorfinanziert, zu ergänzen. Weitere Informationen für Privatpersonen, weitere Informationen für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die förderfähigen Investitionskosten, sind analog der Bundesförderung gedeckelt. (Beispielsweise 30.000 Euro bei einer Wohneinheit)

Diese Förderung ergänzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über die KFW beantragt werden kann.

Die Landesförderung ist immer vor den aufgeführten Bundesprogrammen zu beantragen:

Was wird gefördert?

Die Umstellung von Gebäuden im Land Bremen auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung:

  • Solarthermische Anlagen (nicht in Kombination mit einer Heizung auf Basis von fossilen Brennstoffen)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen (in Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn kein Fernwärmeanschluss möglich ist)
  • Anschluss an ein Gebäudenetz (bis zu 16 Gebäude und / oder 100 Wohneinheiten, für Maßnahmen auf dem Grundstück des anzuschließenden Wohngebäudes)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (für Maßnahmen auf dem Grundstück des anzuschließenden Wohngebäudes)

Diese Anlagen müssen entsprechend den technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung (BEG EM) förderfähig sein.

Beispiel Einfamilienhaus:

Eine Tabelle mit dem Förderbeispiel eines Einfamilienhauses

*   Bundesförderung bis max. 70 % der förderfähigen Kosten (in Abhängigkeit der gewährten Boni)
** Bundes- und Landesförderung bis max. 60 % der förderfähigen Kosten

Voraussetzungen:

  • Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages ist nur dann unschädlich, wenn er eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, durch welche das Inkrafttreten des Vertrages an den Erhalt einer Förderzusage des Bundes gekoppelt wird. Ein Vorhabenbeginn liegt somit erst dann vor, wenn die Förderzusage des Bundes vorliegt. Somit muss die Antragsstellung dieser Landesförderung vor der Bundesförderung erfolgen.
  • Die Maßnahmen werden nach dem Bundesförderung (BEG EM, siehe oben) gefördert und erfüllen die dafür zugrunde liegenden technischen Anforderungen. Es müssen alle erreichbaren Boni genutzt werden. Besteht ein Anspruch auf Boni der Bundesförderung, der nicht genutzt wird, wird die Förderung nicht auf 60 Prozent aufgestockt.
  • Eine funktionstüchtige elektrische Widerstandheizung oder eine Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe wie Kohle, Öl oder Gas wird durch eine neue oben genannte Heizung ersetzt. Eine außer Betrieb genommene Gas-Zentralheizung muss älter als 15 Jahre sein.
  • Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
  • Der Fach- oder Entsorgungsbetrieb bestätigt die Stilllegung Ihrer alten Heizung.

Es gelten die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie, die Sie in der Dokumentenübersicht finden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Antragsstellung

  • Beratung: Sie möchten wissen, ob die Förderung auf Sie zutrifft? Dann nutzen Sie den Vorabcheck Förderfähigkeit. Im Antragsstellungsprozess unterstützt Sie dann die Checkliste Ablaufplan Förderung. Die Hilfsmittel Vorabcheck Förderfähigkeit/Checkliste Ablaufplan Förderung (werden in Kürze hier zur Verfügung gestellt). Bei Fragen zu Heizsystemen oder weiterern nutzbaren Förderprogrammen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unseren Förderlotsen unter foerderlotse@bab-bremen.de.
  • Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn stellen: Der Antrag mit allen Antragszusatzformularen und tiefer gehenden Produktinformationen finden Sie in der Dokumentenübersicht.
    Zunächst stellen Sie einen Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn, damit sie nach Erhalt unserer Bestätigung des genehmigten Vorzeitigen Vorhabenbeginns förderunschädlich die Bundesförderung beantragen können. Unsere Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginn stellt keine Förderzusage dar.
  • Förderantrag stellen: Mit dem Erhalt der Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bekommen Sie den Förderantrag und weitere Antragszusatzformulare zugesandt, die Sie nach Erhalt der Zusage der Bundesförderung, innerhalb von 3 Monaten nach genehmigtem vorzeitigen Vorhabenbeginn bei der BAB einreichen können. Im Anschluss erhalten Sie einen Förderbescheid.
  • Verwendungsnachweis und Mittelauszahlung: Die Maßnahme muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Förderbescheides abgeschlossen sein. Mit dem Förderbescheid erhalten Sie ggf. das Verwendungsnachweisformular sowie eine Liste weiterer einzureichender Nachweisunterlagen, die Sie innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme bei uns einreichen. Nach der vollständigen Einreichung und positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung. Stichprobenartig erfolgen im Nachgang Vor-Ort-Kontrollen.

Unterschriebene Anträge können per E-Mail oder postalisch eingereicht werden.

Bitte reichen Sie nur Anträge auf vorzeitigen Vorhabenbeginn, Förderanträge und Verwendungsnachweisformulare inklusive der jeweiligen Anlagen ein. Unvollständige Unterlagen verzögern den Bearbeitungsprozess.