Heizungstausch
Zuschuss für eine nachhaltige Wärmeversorgung
Das Förderprogramm ist ausgelaufen, es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Die Sicherung der Energieversorgung, der Schutz der Umwelt und insbesondere des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Daher fördert die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft des Landes Bremen gezielt den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie den Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in bestehenden Gebäuden.
Wichtige Informationen:
Seit dem 01.07.2025 erfolgen die Bearbeitung, Verwaltung und Auszahlung der Förderung durch uns, die BAB. Alle bis zum Stichtag 30.06.2025 bei der swb eingereichten Unterlagen wurden an uns übergeben. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch uns.
In den letzten zwei Monaten seit Bekanntgabe des Antragsstopps zum 31.08.2025 sind viele Neuanträge eingegangen, alleine im August sind rund 400 Neuanträge eingegangen.
Da die Ausstellung des vorzeitigen Vorhabenbeginn zwingend notwendig ist, um mit der Maßnahme beginnen und die Bundesmittel beantragen zu können, werden diese, seit der Übernahme der BAB, prioritär bearbeitet. Die Ausstellung von Zuwendungsbescheiden und Verwendungsnachweisprüfung sowie weitere Vorgänge, erfolgen voraussichtlich wieder ab Mitte Oktober. Durch diesen Umstand der vielen Neuanträge, wird die Bearbeitung aller Bearbeitungsschritt, bis zur vollständigen Abwicklung, erheblich längere Bearbeitungszeiten mit sich bringen.
Dies entbindet nicht von geltenden, in Bescheiden aufgeführten, Einreichungsfristen.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass reine Statusanfrage nicht mehr bearbeitet werden, damit wir uns auf die Bearbeitung der Anträge fokussieren können.
Abwicklung der Förderung – in 3 Phasen geteilt
Neuanträge und Genehmigungen auf vorzeitigen Vorhabenbeginn
- Das Förderprogramm ist eingestellt und Neuanträge sind nicht mehr möglich. Eingehende Neuanträge ab dem 01.09.2025 werden Datenschutzkonform gelöscht.
- Bis zum 31.08.2025 23.59 Uhr eingegangene Neuanträge, werden voraussichtlich bis Mitte Oktober abgearbeitet. Statusanfragen und Anfragen zur Vollständigkeit, werden nicht bearbeitet, damit wir uns auf die Abarbeitung konzentrieren können.
- Die Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn, stellt keine Förderzusage dar.
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages ist nur dann unschädlich, wenn er eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, durch welche das Inkrafttreten des Vertrages an den Erhalt einer Förderzusage des Bundes gekoppelt wird. Ein Vorhabenbeginn liegt somit erst dann vor, wenn die Förderzusage des Bundes (Erhalt, in der Regeln, kurz nach Antragsstellung) vorliegt.
Erst nach Erhalt des vorzeitigen Vorhabenbeginn durch uns können Sie förderunschädlich die Bundesförderung gemäß BEG (EM) beantragen können: KFW 458 – Wohngebäude / KFW 459 – Wohngebäude Unternehmen / KFW 522 – Nicht-Wohngebäude
Zuwendungsbescheid (Förderzusage):
- Die Bearbeitung von Zuwendungsbescheiden und Verwendungsnachweisprüfungen werden voraussichtlich ab Mitte Oktober wieder bearbeitet. Dies entbindet nicht von geltenden, in Bescheiden aufgeführten, Einreichungsfristen.
- Mit Erhalt der Bestätigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bekommen Sie eine Liste von nachzureichenden Unterlagen erhalten. Diese sind innerhalb der im Bescheid genannten Fristen einzureichen.
- Anhand der eingereichten Dokumente wird die Förderfähigkeit geprüft, der Förderbetrag errechnet und zugesagt.
Verwendungsnachweisprüfung und Mittelauszahlung:
- Die Bearbeitung von Zuwendungsbescheiden und Verwendungsnachweisprüfungen werden voraussichtlich ab Mitte Oktober wieder bearbeitet. Dies entbindet nicht von geltenden, in Bescheiden aufgeführten, Einreichungsfristen.
- Die Maßnahme muss innerhalb von 13 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
- Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie ggf. das Verwendungsnachweisformular sowie eine Liste weiterer einzureichender Nachweisunterlagen, die Sie innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme bei uns einzureichen.
- Sollten Sie noch ein Verwendungsnachweisformular von der swb haben, können Sie dieses mit den genannten Anlagen, bei uns einreichen. Wir fordern, falls notwendig, weitere Nachweise an.
- Haben Sie noch keinen Zuwendungsbescheid, reichen Sie bitte noch keine Nachweise ein, da Sie das Verwendungsnachweisformular erst mit dem Zuwendungsbescheid erhalten. Prüfen Sie bitte, ob Sie alle in der Genehmigung zu vorzeitigen Vorhabenbeginn aufgeführten Dokumente nachgereicht haben.
- Nach der vollständigen Einreichung und positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung.
- Stichprobenartig erfolgen Vor-Ort-Kontrollen.
! Bitte reichen Sie Verwendungsnachweisformulare inklusive der jeweiligen Anlagen ein. Unvollständige Unterlagen verzögern den Bearbeitungsprozess.
! Unterlagen zu jedem Bearbeitungsschritt können per E-Mail an heizungstausch@bab-bremen.de gesendet werden oder per Post an die Bremer Aufbau-Bank GmbH Domshof 14/15 28195 Bremen. Eine Einreichung über Downloadlinks wird nicht akzeptiert.
! Es gelten die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie, die Sie in der Dokumentenübersicht finden.
! Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.