Die Corona Hilfen des Landes und des Bundes richten sich an Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler:innen und - gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Es können Mittel gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalls und Anzahl der Beschäftigten beantragt werden. Zu den jeweiligen Programmen liegen noch keine näheren Informationen zum Schlussrechnungsprozess vor. Weitere Informationen zu den einzelnen Programmen finden Sie hier:
Sie besteht aus zwei Bausteinen:
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Ab 01.07.2021 für die Wirtschaftlichkeitshilfen, ab 01.09.2021 für die Ausfallsicherung
Voraussichtlich bis 31.12.2022
Antragszeitraum:
Anträge können seit dem 01.07.2021 gestellt werden. Veranstalter:innen können sich auf www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de registrieren.
Antragsberechtigt:
Veranstalter:innen von Kulturveranstaltungen.
Veranstalter:in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Veranstalter:innen in öffentlicher Trägerschaft sind ebenfalls antragsberechtigt, können jedoch nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen
Antragsstellung:
Für beide Bausteine ist die Veranstaltung vorher zu registrieren. Hierfür ist eine Authentifizierung durch das Elster Organisationszertifikat notwendig. Für Veranstaler:innen mit einer Vielzahl von Veranstaltungen gibt es zeitbezogene oder Veranstaltungsstätten-bezogene Antragsmöglichkeiten. Der Antrag muss spätestens acht Wochen nach dem Termin der Veranstaltung erfolgen.
Aufgrund der aktuellen pandemischen Situation und der vom Bund und Ländern angestrebten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsverbreitung, wurden befristet die folgenden neuen Regelungen für den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen vereinbart:
Der Sonderfonds erkennt freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen (die vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten) als "pandemiebedingt" an. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen (also sowohl in der "integrierten Ausfallabsicherung" für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Personen und in der "Ausfallabsicherung" für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern).
Es gelten folgende Bedingungen:
Beachten Sie auch die grafisch aufbereitete Darstellung der befristeten Sonderregelung zur freiwilligen Absage mit Beispielfällen.
Förderhöhe:
Bei allen Anträgen auf Ausfallabsicherung muss vor Antragsstellung eine prüfende Dritte die Angaben der eingereichten Dokumente überprüfen und bestätigen.
Förderfähige Kosten:
Die förderfähigen Kosten entnehmen Sie der Richtlinie.
Dazu gehören zum Beispiel:
Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister:innen, u. v. m.
>> Liste der veranstaltungsbezogenen förderfähigen Kosten <<
Anwendbar sind die allgemeinen Beihilferegeln der AGVO, insbesondere des Artikels 53. Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ergänzt bestehende Hilfs- und Förderungsprogramme des Bundes und der Länder.
Es gilt der generelle Fördergrundsatz, dass dieselben Kosten nicht zweimal für eine Förderung herangezogen werden können.
Service Hotline: 0800 6648430
oder per E-Mail an: service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Weitere Informationen/Dokumente:
Datenschutzhinweis: Die personenbezogenen Daten werden auf der Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt als Bewilligungsstelle (Bremen: Bremer Aufbau-Bank GmbH) des Senators für Kultur auf Grundlage nach Art. 6 Abs. I lit. e) DSGVO § 3 BremDSGVOAG. Die öffentliche Aufgabe ergibt sich aus § 2 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts inkl. Anlage 1, der Unterbeleihung durch die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, sowie der Verwaltungsvereinbarung und Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen („Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“).
Eine Datenweitergabe erfolgt nur beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
Weiterführende Informationen, insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten entnehmen Sie der Datenschutzinformation der Bremer Aufbau-Bank GmbH.
Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen des Bundes erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Bundes und der IHK Handelskammer für Bremen und Bremerhaven sowie der Handwerkskammer. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Hotline des Bundes. Weitere Informationen erhalten Sie von (montags bis freitags) 8.00 bis 18.00 Uhr über die Service-Hotline.
Bei den Corona-Hilfen des Bundes handelt es sich um Hilfen, die in Bezug auf das Beihilferecht relevant sind. Weitere Informationen finden Sie in den FAQs.
Im Rahmen der Corona-Hilfen übermitteln wir Angaben aus Ihren Anträgen an die Finanzbehörde, um die gesetzlichen Verpflichtungen aus der Mitteilungsverordnung und der Abgabenordnung zu erfüllen.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
Sind Sie Steuerberater und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterkammer. Sind Sie Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihren Verband.
Anfragen zu den Corona-Hilfen können derzeit ausschließlich über unsere Hotline und nicht per E-Mail gestellt werden.
HOTLINE:
(0421) 361- 83573
Mo.-Fr. von 7.00 – 18:00
Die Antragsfrist für diese Programme ist bereits abgelaufen. Die Bearbeitung, Prüfung und Bewilligung der eingegangenen Anträge wird auch nach Ablauf der Antragsfrist durchgeführt.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Antragszeitraum:
Antragsberechtigt:
Wenn Sie durch die Soforthilfe mehr Geld erhalten haben, als Ihnen zusteht, so ist der zu viel gezahlte Betrag grundsätzlich zurückzuzahlen. Eine sogenannte Überkompensation kann durch die Gewährung anderer Fördermaßnahmen, Entschädigungsleistungen oder Versicherungsleistungen sowie durch – anders als bei Antragstellung vermutet – generierte (höhere) Umsätze entstehen.
Hier besteht (gemäß Bewilligungsbescheid) eine Mitteilungspflicht Ihrerseits über wesentliche Änderungen zum im Antrag gemachter Angaben. Möchten Sie freiwillig zurückzahlen, nehmen Sie bitte mit uns hinsichtlich des Prozesses Kontakt auf. Schreiben Sie uns eine Email an: task-force@bab-bremen.de
Bedenken Sie hierbei, dass zurückgezahlte Mittel nicht erneut ausgezahlt werden können.
Eine Antragstellung für die Förderprogramme der Corona-Soforthilfen war nach den Richtlinien nur bis zum 31.05.2020 bzw. 30.06.2020 (je nach Programm) möglich. Daher haben wir das Postfach zuschuss@bab-bremen.de geschlossen.
Einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten des Bundes finden Sie oben.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
Juni bis August 2020
Antragszeitraum:
10.07.2020 bis 09.10.2020
Antragsberechtigt:
Umsatzrückgang in April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019.
Gründer zwischen 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 Vergleichsmonate November und Dezember 2019
Antragsberechtigt:
Gestaffelte Erstattung von bis zu 80 % der Fixkosten gem. einer Positivliste bei Umsatzrückgang von mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Antragsstellende, die bereits in Phase I mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 einen Antrag gestellt haben, sind in der Phase II erneut förderfähig.
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
September bis Dezember 2020
Antragszeitraum:
23.10.2020 bis 31.03.2021
Antragsberechtigt:
Umsatzrückgang in zwei zusammenhängenden Monaten April bis August 2020 um min. 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
durchschnittliche Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegen-über dem Vorjahreszeitraum zu-rückgegangen
Gründer zwischen 1. Juli 2019 und 31. Oktober 2019 min. 50 % Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten ggü. Vorjahresmonate November und Dezember 2019
Förderhöhe:
Gestaffelte Erstattung von bis zu 90 % der Fixkosten gem. einer Positivliste bei Umsatzrückgang von mehr als 30 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Maximal 50.000 € / Monat (zusätzlich kumulierte beihilferechtliche Vorgaben von im Regelfall 1 Mio. €)
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung der (vollen) bewilligten Summe nach Bescheiderteilung
Änderungsanträge:
IBAN- und Steuernummer-Änderungen können seit dem 05.02.2021 und monetäre Änderungsanträge seit dem 23.02.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-und Steuernummer-Änderungsanträge bis zum 30.06.2021 gestellt werden.
Start Fachverfahren:
seit 27.11.2020
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 07.12.2020
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie ab Seite 14.
Status:
ausgelaufen
Förderzeitraum:
November 2020 - Juni 2021
Antragszeitraum:
10.02.2021 bis 31.10.2021
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Falls Soloselbstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits Neustarthilfe erhalten haben, sind sie in der ÜH III nicht antragsberechtigt, da sich beide Programme gegenseitig ausschließen. Es ist deshalb nicht möglich, für die Monate November/ Dezember 2020 ÜH III und für die Monate Januar bis Juni 2021 Neustarthilfe zu beziehen.
Diese Soloselbstständigen können jedoch prüfen, ob es für sie vorteilhaft ist, das Wahlrecht zwischen ÜH III und NSH in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen sie einen ÜH III-Antrag stellen und darin die Erklärung abgeben, dass sie auf den Anspruch auf Neustarthilfe verzichten. Soloselbstständige sollten dazu den Rat eines prüfenden Dritten einholen, der ohnehin erforderlich ist, um einen ÜHIII-Antrag zu stellen.“
Förderhöhe:
Anteilige Fixkostenerstattung in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang, Sonderregelung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und die Branchen "Reisen", "Einzelhandel", "Pyrotechnik" und "Veranstaltung/Kultur".
Auszahlungsmodalitäten:
Abschlagszahlungen erfolgen über die Bundeskasse nach Antragsstellung. Restzahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
Änderungsanträge können seit dem 27.04.2021 zu bewilligten und teilbewilligten Anträgen gestellt werden. Seit 28.05.2021 können Änderungsanträge bereits vor der Bewilligung gestellt werden. An einem separaten Verfahren zur Kontoverbindung wird gearbeitet.
Start Fachverfahren:
Seit dem 17.03.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 18.03.2021.
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF) ab Seite 28.
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Juli - Dezember 2021
Antragszeitraum:
01.07.2021 bis 31.03.2022
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Förderhöhe:
Anteilige Fixkostenerstattung in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang, Sonderregelung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und die Branchen "Reisen", "Einzelhandel", "Pyrotechnik" und "Veranstaltung/Kultur".
Restart-Prämie: Unternehmen können nun auf eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten zurückgreifen. In dem Fall, dass Unternehmen ihre Beschäftigten aus der Kurzarbeit zurückholen, neues Personal einstellen oder auf andere Weise die Beschäftigung erhöhen, können Unternehmen nun auf eine Personalkostenhilfe zurückgreifen. Diese dient als Zuschuss für die bereits in der Überbrückungshilfe III bestehende Personalkostenpauschale.
Ersetzung von Anwaltskosten: Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat können nun geltend gemacht werden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zuge einer insolvenzabwendenden Restrukturierung eines Unternehmens zu vermeiden.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
Änderungsanträge können gestellt werden. Unternehmen, die bereits ÜBH III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Okotber bis Dezember 2021 über den Änderungsantrag erhalten. Seit dem 22. okotber 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Diese Frist wurde ebenfalls auf den 31.03.2022 verlängert.
Start Fachverfahren:
Seit dem 01.07.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 01.07.2021.
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF) ab Seite 28.
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Januar - Juni 2022
Antragszeitraum:
07.01.2022 bis 15.06.2022
Antragsberechtigt:
Alle Unternehmen, sofern Corona-bedingt ein Umsatzrückgang von mind. 30% zum Referenzmonat 2019 erlitten wurde.
Förderhöhe:
Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat.
Das ist neu:
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren.
Änderungsanträge:
können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes.
Start Fachverfahren:
Bearbeitung bereits im Gange
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 07.01.2022
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie zeitnah an dieser Stelle.
Die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, bedingt durch Schließungsanordnungen und weitere branchenspezifische Auflagen, besonders betroffen und erleiden erhebliche Umsatzverluste. Durch die Überbrückungshilfen des Bundes werden die Unternehmen dieser Branchen zwar umfassend unterstützt, aber dennoch ergeben sich zum Teil existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe. Durch die „Aufstockung Überbrückungshilfe“ soll der Fortbestand betroffener Unternehmen gesichert werden
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
02. bis 30. November 2020
Antragszeitraum:
25.11.2020 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Maßgeblich ist die direkte, indirekte oder über Dritte vorliegende Betroffenheit aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020.
Alle Unternehmen die wegen der o.g. Beschlüsse von Bund und Ländern schließen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von direkt betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Förderhöhe:
Zuschüsse pro Tage der Schließungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 (Soloselbstständige alternativ durchschnittlicher Monatsumsatz 2019)
Auszahlungsmodalitäten:
Direktanträge (Soloselbständige): Bis 5.000 € erfolgt eine beschleunigte Auszahlung über die Bundeskasse
Anträge über prüfende Dritte: Abschlagszahlung von 50 % der Antragssumme von zunächst bis zu 10.000 €, nach Korrektur durch Bund und Länder von maximal 50.000 €, über die Bundeskasse.
Restzahlung nach Bescheiderteilung der BAB über das Fachverfahren (s. u.)
Änderungsanträge:
Monetäre Änderungsanträge können seit dem 26.02.2021 und IBAN- und Steuernummer-Änderungen seit dem 19.03.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-Änderungsanträge können bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
Die Bearbeitung im Fachverfahren wurde zum 21.12.2020 zur Verfügung gestellt. Seit dem 12.01.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Auszahlung von Abschlagszahlungen im Direktverfahren seit dem 30.11.2020
Auszahlung einer zusätzlichen Abschlagszahlung seit dem 21.12.2020
Start der regulären Auszahlung durch die BAB ab dem 13.01.2021
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
01. bis 31. Dezember 2020
Antragszeitraum:
23.12.2020 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Maßgeblich ist die direkte, indirekte oder über Dritte vorliegende Betroffenheit aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25.11.2020:
Alle Unternehmen die wegen der o.g. Beschlüsse von Bund und Ländern schließen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
Die 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Die 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von direkt betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (unter anderem Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Förderhöhe:
Zuschüsse pro Tage der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im Dezember 2019 (Soloselbstständige alternativ durchschnittlicher Monatsumsatz 2019)
Auszahlungsmodalitäten:
Direktanträge (Soloselbständige): Bis 5.000 € erfolgt eine beschleunigte Auszahlung über die Bundeskasse
Anträge über prüfende Dritte: Abschlagszahlung von 50 % der Antragssumme von zunächst bis zu 10.000 €, nach Korrektur durch Bund und Länder von maximal 50.000 €, über die Bundeskasse.
Restzahlung nach Bescheiderteilung der BAB über das Fachverfahren (s. u.)
Änderungsanträge:
Monetäre Änderungsanträge können seit dem 26.02.2021 und IBAN- und Steuernummer-Änderungen seit dem 19.03.2021 durch prüfende Dritte über das Antragsverfahren gestellt werden.
Materielle Änderungsanträge und IBAN-Änderungsanträge können bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
Die Bearbeitung im Fachverfahren wurde zum 28.01.2021 zur Verfügung gestellt.
Auszahlungsverfahren:
Status:
abgelaufen
Förderzeitraum:
02. bis 30. November 2020 und
01. bis 31. Dezember 2020
Antragszeitraum:
27.02.2021 bis 30.04.2021 und
27.02.2021 bis 30.04.2021
Antragsberechtigt:
Wie November-/Dezemberhilfe (s. o.).
Die erweiterte November- und Dezemberhilfen können nur von Unternehmen gestellt werden, die spätestens am 1. November bzw. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Förderhöhe:
Wie November-/Dezemberhilfe (s. o.)
Die beihilferechtliche Grundlagen wurden erweitert, dadurch sind höhere Förderungen möglich. Weitergehende Informationen zur Ausschöpfung der max. Förderhöhe durch Nutzung des Wahlrechtes der beihilferechtlichen Regelungen erhalten Sie hier.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung der bewilligten Summe nach Bescheiderteilung
Änderungsanträge:
Direktantragsteller und prüfende Dritte können seit dem 26.02.2021 monetäre Änderungsanträge stellen. Direktantragsteller können zusätzlich die Korrektur der IBAN- und Steuernummer beantragen.
Materielle Änderungsanträge können bis zum 30.06.2021 gestellt werden und IBAN-Änderungsanträge bis 31.07.2021.
Start Fachverfahren:
01.03.2021
Auszahlungsverfahren:
01.03.2021
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Januar – Dezember 2021 in zwei Phasen: Juli bis September und Oktober bis Dezember(jeweils drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
Antragszeitraum:
17.02.2021 bis 31.12.2021
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten.
Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Falls Soloselbstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits Neustarthilfe erhalten haben, sind sie in der ÜH III nicht antragsberechtigt, da sich beide Programme gegenseitig ausschließen. Es ist deshalb nicht möglich, für die Monate November/ Dezember 2020 ÜH III und für die Monate Januar bis Juni 2021 Neustarthilfe zu beziehen.
Diese Soloselbstständigen können jedoch prüfen, ob es für sie vorteilhaft ist, das Wahlrecht zwischen ÜH III und NSH in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen sie einen ÜH III-Antrag stellen und darin die Erklärung abgeben, dass sie auf den Anspruch auf Neustarthilfe verzichten. Soloselbstständige sollten dazu den Rat eines prüfenden Dritten einholen, der ohnehin erforderlich ist, um einen ÜHIII-Antrag zu stellen.“
Förderhöhe:
Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung für berechtigte Direktanträge über Bundeskasse. Alle weiteren Anträge nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Seit dem 17.06.2021 können Änderungsanträge auf Direktanträge gestellt werden. Seit dem 20.08.2021 können Änderungsanträge durch pürfende Dritte gestellt werden.
Start Fachverfahren:
Seit dem 08.04.2021 können Bescheide erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 08.04.2021.
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF) ab Seite 28.
Hier finden Sie alle Informationen zur Endabrechung.
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Juli - September und Oktober - Dezember 2021
Antragszeitraum:
01.07.2021 bis 30.04.2022
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis September 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Die für Soloselbstständige angedachte Neustarthilfe wird verlängert. Für den Förderzeitraum Januar bis September 2021 können Soloselbstständige nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Soloselbstständigen wird somit eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses von 1.250 Euro auf bis zu 1.500 Euro gewährt.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung für berechtigte Direktanträge über Bundeskasse. Alle weiteren Anträge nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Seit dem 17.09.2021 können Änderungsanträge auf Direktanträge gestellt werden.
Start Fachverfahren:
Seit dem 19.08.2021 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 19.08.2021.
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF) ab Seite 28.
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
Januar bis März 2022
Antragszeitraum:
11.02.2022 bis 15.06.2022 (verlängert)
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bie der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und EIn-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Änderungsanträge seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022
Start Fachverfahren:
Seit dem 11.02.2022 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der regulären Auszahlung durch die BAB seit dem 11.02.2022.
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF)
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
April bis Juni 2022
Antragszeitraum:
13.04.2022 bis 15.06.2022
Antragsberechtigt:
Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Voraussetzung: Der Umsatz ist im Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen.
Förderhöhe:
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bie der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und EIn-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlung nach Bescheiderteilung über das Fachverfahren
Änderungsanträge:
Änderungsanträge seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022
Start Fachverfahren:
Seit dem 11.05.2022 können Bescheide durch die BAB erstellt werden.
Auszahlungsverfahren:
Start der Auszahlungen durch die BAB: 11. Mai 2022
Rechtsgrundlagen zum Programm finden Sie in den Ausführungsbestimmungen Bundesprogramm Überbrückungshilfen Corona (Download-PDF)
Status:
aktiv
Förderzeitraum:
November 2020 bis Juni 2022
Antragszeitraum:
18. Mai 2021 bis 15. Mai 2022
Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
Soloselbständige und andere selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte grundsätzlich im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen.
Eine Antragsberechtigung für die Härtefallhilfe Bremen ist nur gegeben, wenn für den/die jeweiligen Monat(e) aus allen anderen Corona-Hilfsprogrammen keine Leistungen gewährt wurden. Ausgeschlossen sind daher An-tragstellende, deren pandemiebedingte Härte bereits durch den Einsatz vorhandener liquider Eigenmittel oder die Inanspruchnahme von anderen Mitteln von Bund, eines Landes oder Kommunen abgewendet werden kann oder hierfür eine nicht wahrgenommene Anspruchs-berechtigung im jeweiligen Fördermonat bestand.
Förderhöhe:
Anteilige Fixkostenerstattung in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang, maximal bis zu 100.000 Euro
Auszahlungsmodalitäten:
Auszahlungen sind möglich
Änderungsanträge:
möglich, ggf. außerhalb des Antragsverfahrens
Start Fachverfahren:
ab 20.05.2021
Auszahlungsverfahren:
ab 20.05.2021
Downloads: