Corona-Hilfsprogramm für die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe („Aufstockung Überbrückungshilfe“)
Zur Aufstockung der Überbrückungshilfe III und III Plus des Bundes
Die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, bedingt durch Schließungsanordnungen und weitere branchenspezifische Auflagen, besonders betroffen und erleiden erhebliche Umsatzverluste. Durch die Überbrückungshilfen des Bundes werden die Unternehmen dieser Branchen zwar umfassend unterstützt, aber dennoch ergeben sich zum Teil existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe. Durch die „Aufstockung Überbrückungshilfe“ soll der Fortbestand betroffener Unternehmen gesichert werden.
Wer wird gefördert?
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige der Veranstaltungswirtschaft und des Schaustellergewerbes, denen eine Leistung auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für die Überbrückungshilfe III und/ oder Überbrückungshilfe III Plus bewilligt wurde.
Wie wird gefördert?
- Es kann eine Billigkeitsleistung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses einmalig maximal bis zur Höhe von EUR 50.000,00 gewährt werden
- In Anlehnung an die Überbrückungshilfen des Bundes soll ein Nachweis des tatsächlich entstandenen Umsatzrückgangs im Rahmen einer Schlussabrechnung bis spätestens 30.06.2023 erfolgen
- Die Leistung ist zudem auf den Betrag begrenzt, durch den der Umsatz des Jahres 2019 erreicht wird
- Die Billigkeitsleistung kann nur einmal je Unternehmen und je Antragsteller gewährt werden. Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
Was wird gefördert?
- Unternehmen oder Soloselbstständige der Veranstaltungswirtschaft erhalten einen pauschalierten Umsatzverlustausgleich für den im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 entstandenen oder absehbaren Umsatzverlust gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019. Für die ersten EUR 100.000,00 Umsatzverlust beträgt der Ausgleich 20 % des Verlustbetrages, für den darüberhinausgehenden Umsatzverlust 15 %
- Unternehmen oder Soloselbstständige des Schaustellergewerbes können nach ihrer Wahl einen Ausgleich analog der Regelungen für die Veranstaltungswirtschaft erhalten
oder
- einen pauschalierten Umsatzverlustausgleich in Höhe von 12,5 % des im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 entstandenen oder absehbaren Umsatzverlustes gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019
sowie
- einen Ausgleich der im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 fälligen Tilgungskosten von betrieblichen Darlehens- oder Leasingverträgen in Höhe von 25 % als betriebliche Fixkosten. Als fällig gilt eine Tilgungsleistung in diesem Sinne auch dann, wenn sie gestundet wurde.
Grundsätze:
- Eingliederung des antragstellenden Unternehmens oder Soloselbstständigen zu den Wirtschaftszweignummern, die in der Anlage zur Förderrichtlinie aufgeführt sind
- Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Leistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
- Der Antragstellende ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, soweit Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen
- Von der Leistung ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
- Die Förderung erfolgt beihilferechtlich auf Basis der “De-Minimis-Verordnung“, der “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und/oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, also im Wesentlichen auf Grundlage des von der Europäischen Kommission genehmigten und bis zum 30.06.2022 befristeten Beihilferahmens „Temporary Framework“
- Eine Kombination mit Darlehensprogrammen der EU, mit Darlehens- und Zuschussprogrammen des Bundes und/oder des Landes im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist zulässig, sofern die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden
- Der Umsatzverlust muss in Folge der vollständigen oder eingeschränkten Geschäftstätigkeit auf Grund behördlicher Restriktionen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie entstanden sein
Antragsstellung
Wie läuft der Prozess von der Antragstellung bis zur Auszahlung des Zuschusses ab?
Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgt über das elektronisch bereitgestellte Webantragsformular
- Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- Eine Antragsstellung ist bis 15.06.2022 möglich
Bewilligung
- Als Voraussetzung gilt die Bewilligung einer Leistung auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für die Überbrückungshilfe III und/ oder Überbrückungshilfe III Plus
Auszahlung der Förderung
- Die Auszahlung erfolgt nach Erlass des Bewilligungsbescheids durch die Bewilligungsstelle
Welche Unterlagen und Informationen benötige ich für die Antragstellung?
- Jahresumsatz 2019
- Monatliche Umsatzzahlen 2021
- Anzahl der Beschäftigten und die Bilanzsumme (KMU-Prüfung)
- Nachweis über die Bewilligung der Überbrückungshilfe III und / oder Überbrückungshilfe III Plus (Nummer des jeweiligen Bescheides)
- De-Minimis-Bescheinigung und / oder Erklärung über die Gewährung einer Beihilfe nach der Bundesregelung Kleinbeilhilfen 2020 und / oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Wie viele Anträge kann ich stellen?
- Pro Antragsstellende ist nur eine einmalige Antragstellung möglich
Wie funktioniert die Schlussabrechnung?
- In Anlehnung an die Überbrückungshilfen des Bundes soll ein Nachweis des tatsächlich entstandenen Umsatzrückgangs im Rahmen einer Schlussabrechnung bis spätestens 30.06.2023 erfolgen
- Auf dieser Grundlage überprüft die Bewilligungsstelle die Höhe der gewährten Billigkeitsleistung und fordert ggf. zu viel gezahlte Leistungen zurück
Antragsformular
Sie können Ihren Antrag online über unser Antragsformular stellen.
Upload Verwendungsnachweis Überbrückungshilfe
Das nebenstehende Uploadformular dient ausschließlich zur Einreichung der Anlagen für den Verwendungsnachweis Aufstockung Überbrückungshilfe.
Sie können lediglich ein Dokument hochladen. Dieses Dokument muss im pdf-Format und darf maximal 18 MB groß sein.
Sollten Sie mehrere Dokumente zusammenführen wollen oder die 18 MB überschreiten, finden Sie im Internet kostenfrei Onlineanwendungen zum entsprechenden Bearbeiten von pdf-Dokumenten.
Das Zusammenfügen von mehreren Dateien zu einer oder das Komprimieren von Dateien wird durch diese Anwendungen unterstützt.
Erfolgsgeschichten
Von Wirtschafts-, Wohnraum- und Innovationsförderung in öffentlicher Mission bis hin zum Bereich Nachhaltigkeit – dabei immer stets mit Weitblick. Die Förderbank des Bundeslandes Bremen – die BAB – stellt sich vor.
Das ist die BABEin Wechsel und die nach mehr als 10 Jahren vorgenommene Wiederbesetzung des Vorsitzes innerhalb der Geschäftsführung der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven haben zum 01.01.2022 stattgefunden.
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