Der BAB-Museumsraum mit Rettungsraum in der Mitte

Corona-Hilfsprogramm für die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe („Aufstockung Überbrückungshilfe“)

Zur Aufstockung der Überbrückungshilfe III und III Plus des Bundes

Die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, bedingt durch Schließungsanordnungen und weitere branchenspezifische Auflagen, besonders betroffen und erleiden erhebliche Umsatzverluste. Durch die Überbrückungshilfen des Bundes werden die Unternehmen dieser Branchen zwar umfassend unterstützt, aber dennoch ergeben sich zum Teil existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe. Durch die „Aufstockung Überbrückungshilfe“ soll der Fortbestand betroffener Unternehmen gesichert werden.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige der Veranstaltungswirtschaft und des Schaustellergewerbes, denen eine Leistung auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für die Überbrückungshilfe III und/ oder Überbrückungshilfe III Plus bewilligt wurde.

Wie wird gefördert?

  • Es kann eine Billigkeitsleistung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses einmalig maximal bis zur Höhe von EUR 50.000,00 gewährt werden
  • In Anlehnung an die Überbrückungshilfen des Bundes soll ein Nachweis des tatsächlich entstandenen Umsatzrückgangs im Rahmen einer Schlussabrechnung bis spätestens 30.06.2023 erfolgen
  • Die Leistung ist zudem auf den Betrag begrenzt, durch den der Umsatz des Jahres 2019 erreicht wird
  • Die Billigkeitsleistung kann nur einmal je Unternehmen und je Antragsteller gewährt werden. Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. 

Was wird gefördert?

  • Unternehmen oder Soloselbstständige der Veranstaltungswirtschaft erhalten einen pauschalierten Umsatzverlustausgleich für den im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 entstandenen oder absehbaren Umsatzverlust gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019. Für die ersten EUR 100.000,00 Umsatzverlust beträgt der Ausgleich 20 % des Verlustbetrages, für den darüberhinausgehenden Umsatzverlust 15 %
  • Unternehmen oder Soloselbstständige des Schaustellergewerbes können nach ihrer Wahl einen Ausgleich analog der Regelungen für die Veranstaltungswirtschaft erhalten

oder

  • einen pauschalierten Umsatzverlustausgleich in Höhe von 12,5 % des im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 entstandenen oder absehbaren Umsatzverlustes gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019

sowie

  • einen Ausgleich der im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und/oder Juli 2021 bis Dezember 2021 fälligen Tilgungskosten von betrieblichen Darlehens- oder Leasingverträgen in Höhe von 25 % als betriebliche Fixkosten. Als fällig gilt eine Tilgungsleistung in diesem Sinne auch dann, wenn sie gestundet wurde.

Grundsätze:

  • Eingliederung des antragstellenden Unternehmens oder Soloselbstständigen zu den Wirtschaftszweignummern, die in der Anlage zur Förderrichtlinie aufgeführt sind
  • Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Leistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
  • Der Antragstellende ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, soweit Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen
  • Von der Leistung ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
  • Die Förderung erfolgt beihilferechtlich auf Basis der “De-Minimis-Verordnung“, der “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und/oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, also im Wesentlichen auf Grundlage des von der Europäischen Kommission genehmigten und bis zum 30.06.2022 befristeten Beihilferahmens „Temporary Framework“
  • Eine Kombination mit Darlehensprogrammen der EU, mit Darlehens- und Zuschussprogrammen des Bundes und/oder des Landes im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist zulässig, sofern die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden
  • Der Umsatzverlust muss in Folge der vollständigen oder eingeschränkten Geschäftstätigkeit auf Grund behördlicher Restriktionen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie entstanden sein

Das nebenstehende Uploadformular dient ausschließlich zur Einreichung der Anlagen für den Verwendungsnachweis Aufstockung Überbrückungshilfe.

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