Corona Soforthilfe des Landes Bremen
Liquiditätszuschüsse für kleine Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigten
Das Landesprogramm für die Corona Soforthilfe endet am 30.06.2020.
Anträge, die bis dahin eingereicht worden sind, werden derzeit geprüft und bearbeitet. Alle Anträge, die nach dem 31.06.2020 eingereicht werden, können nicht mehr bearbeitet werden.
Kleine Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten können nicht das Corona Soforthilfe-Programm des Bundes nutzen. Für sie hat das Land Bremen ein eigenes Sofortprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise geschaffen. Kleine Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind, können eine Soforthilfe des Landes beantragen. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Höhe des Liquiditätsbedarfs für einen Zeitraum von max. 3 Monaten bis zu 20.000 Euro.
Wie wird der Antrag gestellt?
Bitte beachten Sie: Unternehmen in Bremerhaven können ihren Antrag nur bei der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH stellen. Weitere Information finden Sie hier.
Unternehmen in Bremen stellen Ihren Antrag bei der BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich mit dem hier online zur Verfügung stehenden Antragsformular, das am PC ausgefüllt und anschließend mit der angeforderten Anlage wieder hochgeladen wird (nicht per E-Mail zusenden):
Achtung: Anträge, die handschriftlich ausgefüllt werden, werden nicht bearbeitet! Unvollständige Anträge werden nachrangig bearbeitet!!!
Achtung: Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können momentan nur schriftlich beantwortet werden. Bitte schicken Sie Ihre Anfrage an task-force@bab-bremen.de.
Anträge, die bis dahin eingereicht worden sind, werden derzeit geprüft und bearbeitet. Alle Anträge, die nach dem 31.06.2020 eingereicht werden, können nicht mehr bearbeitet werden.
Zusätzlich benötigtes Dokument in elektronischer Form als Anlage:
Achtung: Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt und mit der erforderlichen Anlage über das Antragsportal hochgeladen werden. Das Ausdrucken und unterschreiben ist nicht erforderlich.
Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft:
Die zudem
+ den Sitz oder die Betriebsstätte im Land Bremen haben und
+ Durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und
+ Nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
Bitte beachten Sie: Bei der Zuordnung als Kleines Unternehmen ist nicht die Zahl der Mitarbeiter, sondern die Anzahl sogenannter Vollzeitäquivalente entscheidend. Hinweise zur Berechnung finden Sie in unseren anstehenden FAQ.
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den nächsten 3 Monaten zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Die Soforthilfe wird als nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung gewährt.
Die Höhe der Soforthilfe berechnet sich aus dem nachweisbaren Liquiditätsengpass des Antragstellers für die nächsten 3 Monate (ab Antragstellung):
-/- Laufende Einnahmen(geschätzt) der nächsten 3 Monate
= Liquiditätsengpass
Als Kosten /Zahlungen können für 3 Monate angesetzt werden:
Nicht angesetzt werden können: Personalkosten, entgangene Umsätze oder private Lebenshaltungskosten
Die maximale Förderhöhe beträgt je nach Höhe des vom Antragsteller dargelegten Liquiditätsengpasses bis zu 20.000 Euro.
Bitte beachten Sie: Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Landes) sind die erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen.
Die zweckentsprechende Verwendung wird von den Bewilligungsstellen im Nachgang geprüft. Die Antragsteller müssen Unterlagen zum Nachweis des Liquiditätsbedarfes mindestens 10 Jahre aufbewahren und vorlegen können.
Wie wird die Zahl der Mitarbeitenden berechnet?
Bei der Berechnung ist nicht die reine Zahl der Mitarbeiter, sondern die Anzahl sogenannter Vollzeitäquivalente entscheidend:
Wie schnell kann eine Auszahlung erfolgen?
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Soforthilfen so schnell wie möglich auszuzahlen. Damit die Bewilligungen durch die Mitarbeiter*Innen schnell erfolgen können, bitten wir von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand abzusehen.
Bewilligung, Auszahlung und Prüfung der Verwendung der Leistung
Die Bewilligungsstellen sind zuständig für die Bewilligung, Auszahlung und Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe. Die zweckentsprechende Verwendung wird stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung geprüft. Die Antragsteller müssen Unterlagen zum Nachweis des Liquiditätsbedarfes mindestens 10 Jahre aufbewahren und ggf. vorlegen können.
Richtigkeit der Angaben im Antrag
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Der Antragsteller muss bisher erhaltene Kleinbeihilfen bei der Antragstellung angeben, sofern er solche erhalten hat.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Strafrechtliche und steuerrechtliche Hinweise
Die Angaben im Antrag sowie den dazu eingereichten Unterlagen sind - soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i.S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i.V. m. § 2 des Subventionsgesetztes vom 29.Juli 1976 (BGB I S. 2037).
Die als Soforthilfe bezogenen Billigkeitsleistungen sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Stand: 3.4.2020, 18 Uhr
Dokumente/Informationsmaterial:
Um Dokumente am Bildschirm ausfüllen zu können, müssen sie mit dem Programm Adobe Reader geöffnet werden. Dazu mit der rechten Maustaste auf den Link klicken -> Ziel speichern unter. Das abgespeicherte Dokument dann mit Adobe Reader öffnen.
Ihr Kontakt zu den Corona-Hilfen:
Anfragen zu den Corona-Hilfen können derzeit ausschließlich über unsere Hotline und nicht per E-Mail gestellt werden.
HOTLINE:
(0421) 361- 83573
Mo.-Fr. von 7.00 – 18:00